Von Gastautor Dr. Klaus Rißler
Einleitend zum Titel des Beitrags sei die folgende Frage gestellt: Wird die Politik von den Medien (Printmedien, Radio, Fernsehen) beeinflusst bzw. von ihnen vor sich hergetrieben oder ist es nicht auch umgekehrt der Fall, dass Politiker die hinlänglich von ihnen geschmierten Medien benutzen, um durch sie ihre Sicht der Dinge erfolgreich unter’s Volk zu bringen ? Möglicherweise verhält es sich jedoch genauso wie das analoge Problem, was denn zuerst war, die Henne oder das Ei.
Daraus folgt logischerweise die Frage, ob wir in der Tat noch in einem demokratischen System leben oder nicht schon längst die Tür zur „Demokratur“ oder gar Diktatur aufgestoßen wurde.
Allerdings wissen die Politiker aber auch um die Macht der Medien als sich ihrer nicht zuletzt als der mehr und mehr in den Fokus des täglichen Lebens rückenden 4. Gewalt zu bedienen. Und dieser Aspekt betrifft längst nicht nur allzu bekannte totalitäre Systeme mit deren staatlich gelenkten Informationsportalen, sondern in vermehrtem Ausmaß auch die im gleichen Sinne „infizierten“ sogenannten demokratischen Gesellschaften. Aber gibt es die wirklich „reinrassige“ Demokratie überhaupt noch, gab es sie überhaupt und wird es sie künftig immer noch geben ? Zumindest soll versucht werden, in Teil 2 eine teilweise Antwort auf diese Frage aus Sicht eines politischen Laien zu geben.
Lassen Sie mich im ersten Teil des Beitrags mit einen winzigen, mit quasi Lichtgeschwindigkeit analogem Tempo angelegtem und bei weitem nicht vollständigen Blick in die Geschichte der Demokratie beginnen und mit der Zeit des NS-Regimes vorläufig enden. In Teil 2 wird dann die Zeitspanne ab Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis in die Gegenwart hinein abgehandelt.
Über die Geschichte der Demokratie wurden im Verlauf von weit mehr als 2000 Jahren Tausende Bücher mit ebenso vielen Seiten verfasst, sodass ich mich auf nur ganz wenige Aspekte beschränken möchte und starte einmal willkürlich mit der griechischen Demokratie des Stadtstaates Athen. Obwohl sich diese zwar als frühe Vorläuferin einer auf dem Prinzip der Volksouveränität basierenden politischen Ordnung verstand, war sie keine echte Demokratie im modernen Sinne, da Frauen, Sklaven und Metöken, d. h. Fremde meist griechischer Herkunft, von der politischen Willensbildung ausgeschlossen waren. Der bedeutendste Vertreter der Attischen Demokratie war Perikles (um 490 v. Chr. – 429 v. Chr.). Mit seinem Wirken gingen der Ausbau der Attischen Demokratie, die Sicherung der Vormachtstellung Athens im Attischen Seebund und die Durchführung eines glanzvollen Bauprogramms auf der Athener Akropolis einher.
Im Römischen Reich wurden, um potenziellem Machtmissbrauch vorzubeugen, zwei Konsuln mit der Wahrung der Regierungsgeschäfte beauftragt, deren Amtszeit jeweils auf ein Jahr begrenzt war. Man schlug damit zwei Fliegen mit einer Klappe, nämlich erstens, den einen Konsul durch den anderen kontrollieren zu können und zweitens zu verhindern, dass sich bestimmte Familien auf längere Zeit das Machtmonopol sichern konnten. Das ging eine ganze Zeitlang gut bis dann Cäsar (100 v. Chr. – 44 v. Chr.) in einem Staatsstreich die unumschränkte Macht an sich riss und eine Diktatur errichtete. Sein Nachfolger und erster römische Kaiser, Augustus (63 v. Chr. – 14 n. Chr.), Cäsars Großneffe, regiert fortan das Reich als unangefochtener Herrscher und so blieb es auch bis zum Ende des Weströmischen Reiches im Jahr 476.
Fahren wir weiter mit der sogenannten „Magna Carta Libertatum“ aus dem Jahre 1215, dem großen Freiheitsbrief des englischen Königs Johann „Ohneland“ (um die Jahreswende 1166/1167 – 1216), durch den die Rechte des Königs gegenüber dem Adel gestärkt wurden. Dies vor allem deshalb, weil die Magna Carta grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König verbriefte. Die Magna Carta wird zwar fälschlicherweise immer wieder als Vorläufer einer demokratischen Entwicklung in Europa herangezogen. Allerdings bezogen sich die darin festgelegten Freiheiten und Rechte nicht auf den Großteil der Bevölkerung, sprich die Bürger der Städte und die Bauern, aber immerhin wurden damit die bisher unumschränkten Rechte des Königs beschnitten.
Gänzlich anders sieht es allerdings im Falle des Ewigen Bundes der drei Schweizer Waldstätte oder Urkantone Uri, Schwyz und Unterwalden vom 1. August 1291 aus, aus dem sich innerhalb weniger Jahrhunderte die Schweizer Eidgenossenschaft entwickelte, wie sie auch heute noch besteht. Die Bauern der drei Talschaften versprachen sich dabei Schutz und Waffenhilfe im Falle gewaltsamer Konflikte. Ob es sich dabei um ein wirkliches Verteidigungsbündnis handelte oder gar um eine Auflehnung gegen das regierende Haus Habsburg ist umstritten. Stimmig ist allerdings, dass sich die Ressentiments der Bauern vor allem gegen die unbeliebten Habsburger Vögte wandte (siehe dazu die Sage von Wilhelm Tell und dem Vogt Geßler). Auf alle Fälle wollten die Bauern frei sein und nicht irgendwie wie auch immer geartete Herren über sich dulden. Damit strebten sie quasi die Herrschaft des Volkes an, wie sie in den Versammlungen der sogenannten Landsgemeinden bis ins 20. Jahrhundert immer wieder zum Ausdruck kam. Deshalb könnte man die Eidgenossenschaft der Schweiz als DIE Keimzelle der Demokratie in Europa schlechthin betrachten. Eine wirkliche Demokratie war es dennoch nicht ganz, denn die Frauen waren von der Gestaltung des politischen Willens ausgeschlossen und bekamen das volle Stimmrecht im Halbkanton Appenzell-Innerrhoden erst im Jahr 1990. Die Eidgenossenschaft hat sich jedoch den Ruf als einzige direkte Demokratie in Europa bis heute bewahrt. Gerade auch deswegen ist Schweizer Bundesrecht nicht mit der zentralistischen bürgerfremden EU-Verfassung vereinbar, sodass das Land sämtliche Avancen der EU stets zurückweisen musste.
Das sogenannte Heilige Römische Reich Deutscher Nation, auch als „Erstes Deutsches Reich“ bekannt, war ein Feudalstaat ohne die Bürger und Bauern in die politische Meinungsbildung einzubeziehen. Lediglich in den Städten – Stadtluft macht frei – war eine gewisse Selbstverwaltung möglich, welche auch die Feudalherren zu beachten hatten. Die vielen freien Reichsstädte hatten ja ohnehin nur den Kaiser als obersten Herrn zu akzeptieren. Trotz weitgehender Fürstenherrschaft war das Reich keinesfalls ein rechtsfreies Gebilde, denn es gab eine Reichsverfassung. Ferner wachte ein in Wetzlar beheimatetes Reichskammergericht, an dem schon Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1831) tätig war, über deren Praxis und ahndete Verstöße gegen das Recht. Außerdem gab es seit 1663 auch noch den „Immerwährenden Reichstag“ zu Regensburg. Wirklich demokratische Ansätze waren aber auch im „Ersten Deutschen Reich“ nicht zu erkennen.
Wohl noch unter dem Eindruck der absolutistischen Herrschaft des französischen Königs Ludwigs XIV. (1638 – 1715) – ob ihm der berühmte Ausspruch „L’état c’est moi“ zugeschrieben werden kann oder nicht, ist sekundär – entwickelten zwei französische Philosophen im 18. Jahrhundert, dem sogenannten „Zeitalter der Aufklärung“, neue Gesellschaftsmodelle. Das erste ging zurück auf Charles Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 – 1755) mit seinem 1748 erschienenen Werk “Vom Geist der Gesetze”, im Original “De l’esprit des lois”. Das zweite wurde 1762 in Amsterdam unter dem Titel Gesellschaftsvertrag, im Original „Contrat Social“ veröffentlicht und wurde sowohl in Frankreich als auch den Niederlanden verboten. In den Hauptwerken beider Philosophen wurde das Prinzip der Volkssouveränität besonders betont.
Montesquieu schien es wichtig, die drei Säulen des menschlichen Zusammenlebens, d. h. gesetzgebende (Legislative), ausführende (Exekutive) und richterliche (Jurisprudenz) Gewalt voneinander zu trennen, um jedwedem Machtmissbrauch entgegenzutreten. Dem Versuch der Beantwortung der Frage, ob sich dieses Prinzip gerade aktuell noch als gültig erweist, wird in Teil 2 eingehender nachgegangen.
Zu jener Zeit gab es aber auch noch sogenannte „aufgeklärte Monarchen“ wie Maria Theresia (1717 – 1780), Friedrich der II. (1712 – 1786) und Josef II. (1741 – 1790), die das heraufziehende Unwetter des Revoltierens gegen die bisherigen Herrschaftssysteme wohl auch frühzeitig erkannten und Reformen einleiteten. Alle drei Herrscher sahen sich als erste Bürger des Staates, wenngleich ihre Reformtätigkeit dem Volk von „oben“ übergestülpt wurde. Im Gegensatz dazu entlud sich der ganze seit vielen Jahrzehnten aufgestaute Hass auf das absolutistische französische Herrschaftssystem im Juli 1789 in einer blutigen Revolution, deren Ideen von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit bald auch über den Rhein schwappen sollten.
Aus den Wirrnissen der Revolution erhob sich mit Napoleon Bonaparte (1769 – 1821) ein neuer absoluter Herrscher, der in wenigen Jahren halb Europa in seinen Besitz brachte, jedoch unbeabsichtigt sowohl die nationalstaatliche Entwicklung als auch das Aufkommen demokratie-ähnlicher Zustände begünstigte. Immerhin ging auf ihn der sogenannte Code Napoleon zurück, mit dem er 1804 ein in der Neuzeit bislang einzigartiges Gesetzeswerk schuf, das auch als Grundlage zahlreicher europäischer Verfassungen des 19. Und 20. Jahrhunderts eine große Rolle spielte.
Da das Volk im Laufe der Befreiungskriege vom Napoleonischen Joch zwischen1813 und 1815 große Opfer brachte, ließ sich das Rad der Geschichte nicht mehr so ohne weiteres auf die Zeit vor 1789 zurückdrehen. Es begehrte mehr und mehr auf und wollte an den politischen Entscheidungsprozessen teilhaben. Und so kam es, dass im während des Wiener Kongresses (1814/1815) gegründeten Deutschen Bund (1815 – 1866) als Nachfolgerin des 1806 untergegangenen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in diversen Staaten dieses Staatenbundes Verfassungen erlassen wurden. Die ersten Staaten mit einer Verfassung waren Nassau (1814), Schwarzburg-Rudolstadt (1816), Schaumburg-Lippe (1816), Waldeck (1816), Sachsen-Weimar-Eisenach (1816), Sachsen-Hildburghausen (1816), Baden (1818), Württemberg (1819), Hessen-Darmstadt (1820) und Luxemburg (1841) dabei den Schlusspunkt der als „Vormärz“ in die Geschichte eingegangenen Ära setzte. Dagegen hielten die beiden deutschen Führungsmächte Preußen und Österreich, deren Fläche gut und gerne 60 % oder gar mehr des gesamten Bundes ausmachte, nach wie vor am Absolutismus fest. Es sei jedoch bemerkt, dass trotz der Einschränkung der Befugnisse der Monarchen durch eine Verfassung deren Macht jedoch nach wie vor weitgehend unangetastet blieb. Insbesondere nach den vom österreichischen Staatskanzler Fürst Metternich initiierten Karlsbader Beschlüssen 1819 setzte eine harte Welle der Restauration ein, landläufig als das „System Metternich“ bezeichnet, welches bis 1848 anhielt.
Allerdings wollte sich das Volk nicht mehr länger durch dieses repressive System gängeln lassen und revoltierte gegen die absolutistische Obrigkeit. Im Verlauf dieser als Revolution von 1848 bezeichneten Entwicklung konstituierte sich in der Frankfurter Paulskirche ein gesamtdeutsches Parlament mit dem österreichischen Erzherzog Johann (1782 – 1859) als erstem freigewählten Staatsoberhaupt, der den Titel „Reichsverweser“ trug. Diese erste deutsche Nationalversammlung in der Paulskirche firmiert in der deutschen Geschichte quasi als Geburtsstunde der deutschen Demokratie, was sie in diesem Sinne dennoch nicht war. Denn erstens waren auch in diesem Fall die Frauen nicht wahlberechtigt, und zweitens wären nach wie vor wesentliche Machtmittel in den Händen der Monarchen verblieben. Man hätte dementsprechend allerhöchstens von einer konstitutionellen Monarchie reden können. Doch bereits im folgenden Jahr 1849 wendete sich das Blatt wieder zugunsten der Restauration und viele der zuvor gewährten Freiheiten wurden wieder einkassiert.
Die Wahl zum Reichstag des am 18. Januar 1871 im Schloss zu Versailles gegründeten Deutschen Reiches, des sogenannten Zweiten Deutschen Reiches, fand am 3. März 1871 statt. Offiziell war es zwar eine demokratische Wahl, nur dass diese so demokratisch leider nicht war. Denn wahlberechtigt waren nur 7,65 Millionen männliche Reichsbürger ab dem 25. Lebensjahr, was damals 19,4 % der damaligen Bevölkerung entsprach. Die konstituierende Sitzung fand am 21. März 1871 statt mit Otto von Bismarck (1815 – 1898) als erstem Reichskanzler. Ich würde den Reichstag eher als halbdemokratisches Gremium betrachten, denn sowohl die Ernennung als auch Abberufung des Regierungschefs erfolgte ausschließlich durch den Kaiser als Reichsoberhaupt und außerdem existierte auch immer noch kein Frauenwahlrecht.
Nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg, der Abdankung Kaiser Wilhelms II. (1859 – 1941) und der Ausrufung der Republik am 9. November 1918 zogen zum ersten Mal in der deutschen Geschichte mit dem Wahlrecht auch für Frauen demokratische Strukturen in den Reichstag ein. In Anbetracht der Sicherheit der Abgeordneten aufgrund der politisch-ideologisch aufgeheizten Stimmung in der Reichshauptstadt, wurde das Parlament nach Weimar verlegt, wo es vom 6. Februar 1919 bis zum 21. April tagte und dort die sogenannte „Weimarer Verfassung“ beschloss. Allerdings war diese von einem schweren Geburtsfehler behaftet, der sich weniger als 14 Jahre später als verhängnisvoll erweisen sollte. Denn sie verlieh dem Reichspräsidenten nach Artikel 48 der Reichsverfassung das sogenannte Notverordnungsrecht. Damit war es ihm erlaubt, bei Gefahr um die öffentliche Sicherheit und Ordnung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament fast vollständig zu verdrängen und die Grundrechte vorübergehend außer Kraft zu setzen. Neue Gesetze wurden dadurch per Notverordnung erlassen und nicht vom Parlament beschlossen. Welche fatalen Auswirkungen dieser Artikel hatte, erwies sich am 24. März 1933 mit dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, besser bekannt als „Ermächtigungsgesetz“, welches vom Reichstag beschlossen wurde und als Folge davon die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler überging und damit eine mehr als 12 Jahre währende schreckliche Diktatur einleitete. Unter dem Strich war also auch die Weimarer Verfassung nicht in allen Punkten mit derjenigen eines wirklich demokratischen Staatswesens vereinbar.
In Teil 2 wird die Zeitspanne vom 23. Mai 1949 bis in unsere Tage hinein behandelt.